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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Ergänzende Geschäftsbedingungen (EGB)

Stand: 01/2020

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Produktanbieter und Geltung AGB
1.1. Anbieter der Produkte und Vertragspartner des Kunden ist die azeti GmbH (im Folgenden „AZETI“), Hovestraße 50, 20539 Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB163492).

1.2. Diese Geschäftsbedingungen von AZETI gelten ausschließlich. Abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; sie gelten nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch AZETI in Schriftform (§ 127 Abs. 2 BGB).

1.3. Die Vertragssprache ist Deutsch.

2. Leistungsangebot und Vertragsgegenstand
2.1. Das Leistungsangebot von AZETI richtet sich ausschließlich an natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Per-sonengesellschaften, die gemäß § 14 BGB bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (in diesen AGB und EGB auch „Kunde“).

2.2. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den nur im konkreten Regelungsum-fang vorrangig geltenden ergänzenden Geschäftsbedingungen sowie aus den in den Leistungsbeschreibungen der jeweili-gen Angebote getroffenen Bestimmungen über den Erwerb von Hardwarekomponenten, den Erwerb und die Nutzung von Anwendungs- und/oder Steuerungssoftware und/oder die Beauftragung peripherer Dienstleistungen (z. B. Softwarepflege oder Schulungen), nachfolgend auch „Produkte“. Nebenabreden oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung von AZETI.

2.3. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig im Angebot bestimmt, ist ein bestimmter Erfolg der Leistungen von AZETI nicht geschuldet.

2.4. Soweit nicht ausdrücklich in Schriftform anderweitig vereinbart, kann AZETI zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten auch auf die Leistungen geeigneter Dritter zurückgreifen. In diesem Fall haftet AZETI für diese Dritte wie für eigene Erfüllungsgehilfen.

2.5. Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften nichts Anderweitiges ergibt, kann der Kunde vertragliche Rechte und Pflichten nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von AZETI in Schriftform (§ 127 Abs. 2 BGB) auf einen Dritten übertragen.

3. Vertragsschluss
3.1. Das schriftliche Angebot an Kunden gilt als bestätigt, wenn dort die angebotenen Leistungen ohne Änderungen durch Unterschrift gegengezeichnet wurden. Zur Wahrung der erforderlichen Schriftform genügt insoweit die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB). Eine gesonderte schriftliche Auftragsbestätigung durch den Kunden gilt nur bei eindeuti-gem Bezug (Nennung der Nummer und des Datums des Angebotes/Auftrages).

3.2. Soweit nicht anders angegeben, gilt das jeweilige Angebot nur bis vier Wochen nach Angebotserhalt.

3.3. Schriftliche Auftragsbestätigungen von AZETI ersetzen einen Auftrag des Kunden, wenn nicht binnen zweier Wochen schriftlich widersprochen wird; AZETI wird ggf. in der Auftragsbestätigung auf die Bedeutung eines ausbleibenden Wider-spruchs ausdrücklich hinweisen.

4. Allgemeine Obliegenheiten des Kunden
4.1. Soweit AZETI dem Kunden (z. B. zur Freischaltung von Anwendungs- oder Steuerungssoftware über Lizenzschlüssel) persönliche Zugangsdaten zur Verfügung stellt oder deren Generierung ermöglicht, dürfen diese nicht an Dritte weitergegeben werden und sind vor dem Zugriff durch Dritte geschützt aufzubewahren.

4.2. Der Kunde ist verpflichtet, AZETI ggf. alle für die Leistungserbringung sowie den Support erforderlichen Zugänge zu Hard- und Software zu gewähren und mit allen ihm verfügbaren, für die jeweilige Leistungserbringung notwendigen oder relevanten Unterlagen bzw. Daten rechtzeitig auszustatten, alle notwendigen Informationen rechtzeitig zu erteilen und AZETI über alle vertragsrelevanten Vorgänge und Umstände (z. B. Störungen oder Missbrauch, Änderungen im Anwendungs-, Netz-werk- oder Softwareumfeld des Kunden) umgehend in Kenntnis zu setzen. Dies gilt insbesondere auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst nach Beginn der Leistungserbringung durch AZETI bekannt werden.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1. Sofern nicht anders vereinbart, richtet sich die Vergütung nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von AZETI, welche auf Anforderung jederzeit vom Kunden eingesehen werden kann.

5.2. Die Abrechnung erfolgt jeweils nach dem angebotsgegenständlichen Zahlverfahren. Sofern sich hieraus nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften. Vergütung und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben.

5.3. Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig (pro rata temporis) zu zahlen. Danach sind diese Preise monatlich im Voraus zu zahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag anteilig berechnet. Ein voller monatlicher Preis wird berechnet, wenn der Kunde das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Monats wirksam kündigt; dies gilt nicht bei einer Kündigung aus wichtigem Grund. Sonstige Preise, insbesondere nutzungsabhängige Preise, sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen.

5.4. Einwendungen gegen die Abrechnung der von AZETI erbrachten Leistungen hat der Kunde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der jeweiligen Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. AZETI wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

5.5. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweili-gen Vertragsverhältnis zu.

5.6. Der Kunde als Rechnungsempfänger stimmt der elektronischen Rechnungsstellung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG zu. AZETI ist als Rechnungsaussteller frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise elektronische Rechnungen übermittelt werden. Elektronische Rechnungen können z. B. per E-Mail (ggf. mit Bilddatei- oder Textdokumentanhang) oder De-Mail, per Computer-Fax oder Faxserver, per Web-Download oder per EDI übermittelt werden.

6. Verzug
6.1. Bei Zahlungsverzug in nicht unerheblicher Höhe ist AZETI berechtigt, die Leistungen auf Kosten des Kunden zurückzubehalten.

6.2. Soweit monatliche Zahlungen mit dem Kunden vereinbart wurden, bleibt dieser im Verzugsfall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. Kommt der Kunde
6.2.1. für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder
6.2.2. in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann AZETI das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.

6.3. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt AZETI unbenommen.

7. Mängelhaftung (Gewährleistung)
7.1. Es bestehen, soweit nachfolgend oder in einschlägigen ergänzenden Geschäftsbedingungen (EGB) nicht anderweitig bestimmt, die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte.

7.2. Als Beschaffenheit der Produkte gelten nur die Leistungsangaben von AZETI und/oder die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung und öffentliche Anpreisungen.

7.3. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

7.4. Der Kunde wird AZETI bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen.

8. Datenkommunikation
Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Unbenommen der vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen haftet AZETI insoweit weder für die ständige noch ununterbrochene Verfügbarkeit der über die Webseiten von AZETI angebotenen Kontakt- und Supportmöglichkeiten.

9. Support
9.1. Soweit nicht anders vertraglich vereinbart, stehen dem Kunden unter der Webseite www.azeti.net ein Service-Desk als reines Online-Hilfesysteme sowie eine Support-E-Mail Werkstags vom 09:00-12:00 Uhr und 13:00-17:00 Uhr zur Verfügung. Beide Support-Dienste dienen ausschließlich der Unterstützung des Kunden bei der Inanspruchnahme der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen von AZETI.

9.2. Die Support-Dienste werden auch anderen Kunden zur Verfügung gestellt. Kundenanfragen werden in der Reihenfolge ihres Einganges bearbeitet. Störungsmeldungen sind die in der Leistungsbeschreibung genannten Störungsstelle abzugeben.

10. Allgemeine Haftung
10.1. AZETI haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft für alle darauf zurückzuführende Schäden unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet AZETI im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet AZETI bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann (sog. Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

10.2. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist im Übrigen ausgeschlossen. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaf-tungsgesetzes bleibt unberührt.

11. Datenschutz durch AZETI
11.1. AZETI verarbeitet die personenbezogene Daten des Kunden gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes-datenschutzgesetzes („BDSG“) in der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Fassung und der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – „DS-GVO“).

11.2. Informationen und Hinweise über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Nutzung der Leistungen von AZETI sowie über die Rechte des Kunden in Bezug auf diese Verarbeitung können den Datenschutzhinweisen von AZETI unter https://azeti.net/datenschutz entnommen werden.

11.3. Der Kunde verpflichtet sich vor Aufnahme der Nutzung von vertragsgegenständlichen Leistungen zu prüfen, ob bei deren Inanspruchnahme eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag des Kunden als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO erfolgt. Bejahendenfalls gilt Folgendes:
11.3.1. Der Kunde ist zur Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen überdies verpflichtet, mit AZETI als Auf-tragsverarbeiter einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung von personenbezogenen Daten (AVV) nach Maßgabe von Art. 28 DS-GVO abzuschließen. AZETI bietet dem Kunden einen solchen Vertrag ausdrücklich an; das entsprechende Angebot kann hier https://azeti.net/bestellung angefordert werden.
11.3.2. Das vertragliche Recht zur Aufnahme der Nutzung von vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Kunden steht unter dem Vorbehalt des Abschlusses eines AVV.

11.4. Soweit der Kunde die Leistungen von AZETI in Anspruch nimmt, ohne zuvor das Angebot eines AVV gemäß vorstehender Ziff. 13.2.1 abgerufen zu haben, kann AZETI darauf vertrauen, dass nach den Ergebnissen der vorausgehenden Prüfung des Kunden eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DS-GVO nicht vorliegt. Widrigenfalls wird der Kunde AZETI von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insbesondere nach Art. 82 DS-GVO) freizustellen, die gleichwohl auf einer rechtswidrigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag beruhen, und AZETI ist zur sofortigen Sperre der Software-funktionalitäten berechtigt; die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt AZETI vorbehalten.

12. Geheimhaltung und Kundenreferenz
12.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die von der jeweils anderen Partei offenbarten vertraulichen Informationen unter Beachtung zumindest der in eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Parteien verpflichten sich weiter, die von der jeweils anderen Partei offenbarten vertraulichen Informationen geheim zu halten und insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben; die Parteien werden alle erforderlichen Schritte unternehmen, um eine unzu-lässige Offenlegung der vertraulichen Informationen an Dritte zu verhindern. „Vertrauliche Informationen" sind unabhängig von deren Verkörperung und der Art der Übermittlung (mündlich, elektronisch oder in Schriftform) alle übermittelten bzw. empfangenen Informationen, insbesondere alle betrieblichen Informationen, Aktenvermerke, Analysen, Daten, Dateistruk-turen, Verfahrensweisen, Dokumente, Korrespondenz, Materialien, Zeichnungen, Zusammenstellungen, Studien, Codes, produkt- sowie verfahrensbezogenes Know-how oder andere geschäftliche Unterlagen, welche von der offenlegenden Par-tei im Hinblick auf das Vertragsverhältnis bereits zur Verfügung gestellt wurden und/oder während seiner Dauer noch zur Verfügung gestellt werden. Die Parteien müssen die vertraulichen Informationen nicht ausdrücklich als solche bezeichnen; sie umfassen im Zweifel alle auf vorbeschriebenem Wege offenbarten Informationen und Daten, soweit diese Vereinbarung nicht im Weiteren etwas anderes bestimmt.

12.2. „Dritte“ im Sinne von Ziff. 12.1 Satz 1 sind nicht
12.2.1. mandatierte Berufsgeheimnisträger (z. B. Anwälte) oder
12.2.2. Arbeitnehmer, Mitarbeiter und verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 ff. Aktiengesetz, die Zugang zu den vertrau-lichen Informationen nachweislich zur Durchführung der wechselseitigen vertraglichen Pflichten benötigen und ihrerseits durch eine geeignete Geheimhaltungsverpflichtung zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden, bevor sie Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, sowie
12.2.3. Unterauftragnehmer einer Partei, sofern diese zuvor nachweisbar sicherzustellt, dass der Unterauftragnehmer die ihm anvertrauten vertraulichen Informationen entsprechend den Verpflichtungen gegenüber dieser Bestimmung behandelt.
Soweit die unter vorstehenden Ziffern 12.2.2. und 12.2.3 genannten Personenkreise aufgrund ihrer Aufgabenstellung Zu-gang zu personenbezogenen Daten erhalten oder Kenntnis von diesen erlangen, sind diese überdies auf die Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten nach Art. 5 Abs. 1 f, Art. 32 Abs. 4 bzw. nach Art. 28 DS-GVO zu verpflichten. Die Parteien erklären ausdrücklich, für jegliche schuldhafte Geheimhaltungsverletzung der unter Satz 1 Ziff. 12.2.2. und 12.2.3 sowie unter Satz 2 genannten Personenkreises selbst einzustehen.

12.3 Abgesehen von der nach dem jeweiligen Vertragszweck bestimmten Nutzung verpflichten sich die Parteien wechselseitig, die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei nicht in irgendeiner Weise für eigene Zwecke oder die Zwecke Dritter zu nutzen. Sollte eine Partei Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen entgegen dieser Vertraulich-keitsvereinbarung weitergegeben oder genutzt wurden, hat die Partei die jeweils andere Partei umgehend zu informieren.

12.4 Die Geheimhaltungsabsprache erfasst nicht solche Informationen,
12.4.1 die zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung bereits öffentlich bekannt sind oder während der Vertragsdauer öffentlich bekannt werden, ohne dass die jeweils andere Partei dies zu vertreten hätten, oder
12.4.2 von denen die jeweils andere Partei nachweisen kann, dass sie ihr zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt bzw. in ihrem Besitz waren und nicht direkt oder indirekt mit der Verpflichtung, insoweit Verschwiegenheit zu bewahren, be-kannt oder bekannt gemacht wurden, oder
12.4.3 die der jeweils andere Partei während der Vertragsdauer ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzli-cher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen bekannt werden, oder
12.4.4 die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, gerichtlichen Entscheidung oder behördlichen Verfügung Dritten bekannt gemacht werden müssen; in diesem Fall wird die derart verpflichtete Partei die jeweils andere Partei unverzüglich über diese Verpflichtung informieren.
Die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahmen trägt jeweils die Partei, die sich auf diese Ausnahmen berufen will. Falls einer Partei die zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen bereits bekannt sind oder ihr diese bekannt werden, wird diese die jeweils andere Partei hierüber unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

12.5. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhält-nisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann, oder den gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

12.6. AZETI darf den Kunden auf seiner Internet-Seite oder in anderen Medien als Referenzkunde benennen.

13. Änderungen der Geschäftsbedingungen und Preise
13.1. Beabsichtigt AZETI die allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Preis für Dauerschuldverhältnisse zu ändern, so werden die Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Bei Änderungen steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu.

13.2. Erfolgt seitens des Kunden innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung keine schriftliche Kündi-gung, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. AZETI wird den Kunden auf diese Folge in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.

14. Vertragslaufzeit und Kündigung
14.1. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, gelten im Hinblick auf Dauerschuldverhältnisse für die Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen folgende Regelungen:
- Verträge mit Mindestvertragslaufzeiten: Die Mindestvertragslaufzeit beträgt zwei (2) Jahre und beginnt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen mit Anzeige der betriebsfähigen Bereitstellung der Dienste gegenüber dem Kunden. Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit schriftlich kündbar. Soweit keine Kündigung erfolgt, verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um ein Jahr. Die bloße Änderung der Anzahl der Lizenzen lässt die Vertragslaufzeit unberührt.
- Verträge ohne Mindestvertragslaufzeit: Das Vertragsverhältnis ohne Mindestvertragslaufzeit ist jeweils für beide Vertragspartner zum Schluss eines jeden Monats mit einer Frist von sechs Werktagen schriftlich kündbar (der Samstag gilt nicht als Werktag). Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis vor Ablauf von einem Monat nach der betriebsfähigen Bereitstellung, so hat er einen monatlichen Preis zu zahlen.


14.2. Für Teilkündigungen von Leistungen, wie z. B. die Veränderung der Anzahl der Lizenzen, gelten gleichfalls die vorgenannten Termine und Fristen.

14.3. Das Recht, aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt beiden Parteien unbenommen.

14.4. Eine Kündigung kann schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen.

15. Eigentumsvorbehalt
15.1. AZETI behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten (Hardware) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.

15.2. Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Kunden sowie bei einer erheblichen Verletzung von Sorgfalts- oder Obhutspflichten gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch AZETI nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, AZETI teilt dies dem Kunden ausdrücklich mit.

16. Sonstiges
16.1. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

16.2. Die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen AZETI und dem Kunden unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von AZETI in Berlin, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. AZETI ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.

 

B. Ergänzende Bedingungen für Online-Vertragsschlüsse

1. Vertragsgegenstand
Gegenstand dieser ergänzenden Kundeninformationen ist der Erwerb von Produkten durch Unternehmer im Sinne von Teil A. Ziff. 2.1 im Wege des Fernabsatzes über Internetseiten unter www.azeti.net.

2. Vertragsschluss
2.1 Die auf den Internetseiten von AZETI dargestellten Online-Produkte stellen jeweils ein unverbindliches Angebot an den Kunden dar, die dort bezeichneten Produkte zu erwerben. Die hierfür erforderliche Online-Registrierung und der Auftragsabschluss erfolgen unter der Bedingung der Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden. Der Kunde hat daher im Zuge der Registrierung die Art seines Gewerbes und die Unternehmenswebseite anzugeben.

Verbraucher sind von der Registrierung ausgeschlossen.
 
2.2 Im Laufe des Bestellprozesses gibt der Kunde seine obligatorischen Kontakt- und Abrechnungsdaten (Firma, Art des Gewerbes, Unternehmenswebseite, Ansprechpartner, E-Mail und Rechnungsanschrift) und seine jeweilige Angebotsauswahl ein. Erst mit dem Anklicken des Buttons „kostenpflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab.

2.3 Die unverzüglich per E-Mail erfolgende Bestätigung des Zugangs der Bestellung stellt noch keine Annahme dieses Angebo-tes dar. AZETI ist berechtigt, das Angebot des Kunden innerhalb von drei (3) Werktagen unter Zusendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail anzunehmen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Angebot des Kunden als abgelehnt, d.h. der Kunde ist nicht länger an sein Angebot gebunden.
 
3. Kundeninformation: Speicherung von Bestelldaten, Benutzungsanleitung
3.1 Die Bestellung des Kunden mit Einzelheiten zum geschlossenen Vertrag (z.B. Art des Produkts, Preis etc.) wird von uns gespeichert. Soweit im Angebot nicht anderweitig angegeben, hat der Kunde über das Internet jedoch keinen Zugriff auf seine vergangenen Bestellungen.

3.2 Diese AGB/EGB werden dem Kunden mit der Bestellbestätigung übermittelt, können aber auch jederzeit über die Internet-seite www.azeti.net/agb aufgerufen werden.

3.3 Die Produktbeschreibung auf den Internetseite von AZETI kann der Kunde jederzeit für eigene Zwecke sichern, indem dieser zum Zeitpunkt der Bestellung z.B. einen Screenshot (= Bildschirmfotografie) anfertigt oder alternativ die ganze Seite ausdruckt.

4. Kundeninformation: Korrekturhinweis
4.1 Der Kunde kann seine Eingaben im Internet vor Abgabe der Bestellung jederzeit mit der Löschtaste berichtigen. Wir infor-mieren den Kunden auf dem Weg durch den Bestellprozess über weitere Korrekturmöglichkeiten.

4.2 Den Bestellprozess kann der Kunde auch jederzeit vor Abgabe seiner Bestellung einfach durch Schließen des Browser-Fensters komplett beenden.
 
 
C. Ergänzende Geschäftsbedingungen Softwaremiete

1. Vertragsgegenstand und Urheberrechte
1.1. Gegenstand dieser ergänzenden Geschäftsbedingungen ist die Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzen) für nach Maß-gabe von Teil A Ziff. 2.2 vertragsgegenständliche Software und ggf. zugehörige Dokumentationen für eine zeitlich bestimmte Dauer.

1.2. Die von AZETI gemäß Teil A Ziff. 2.2 angebotene Software ist durch internationale Urheberrechtsgesetze, -verträge und andere Gesetze geschützt. Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen behält sich AZETI alle Rechte und Ansprüche an der Software, einschließlich aller Urheberrechte, Patente, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Marken und sonstiger geistiger Eigentumsrechte vor. Soweit nicht im Angebot ausdrücklich anderweitig bestimmt, übertragen diese Geschäftsbe-dingungen dem Kunden kein ausschließliches Nutzungs-, Verwertungs- oder Bearbeitungsrecht an der Software. Mit Aus-nahme der nachfolgenden Bestimmungen erwirbt der Kunde keinerlei Rechte an der Software.

1.3. Dem Kunden ist es nicht gestattet, die ausschließlich zur zeitweisen Nutzung überlassene oder verfügbar gemachte Soft-ware zu verändern, anzupassen oder zu dekompilieren, entschlüsseln, ein Reverse Engineering vorzunehmen oder zu versuchen, einen Quellcode oder zugrunde liegende Ideen, Algorithmen, Dateiformate oder Programmierungen oder In-teroperabilitäts-Schnittstellen des Produkts oder im Produkt enthaltene oder bei der Benutzung des Produkts erstellte Dateien zu rekonstruieren oder zu ermitteln oder das Produkt in anderer Weise auf eine von Menschen lesbare Form zurückzuführen.

1.4. Der Kunde darf technische Maßnahmen zum Schutz der Software nicht umgehen oder ein Verfahren zu deren Umgehung anwenden lassen oder zur Verfügung stellen.

2. Nutzungsrechte
2.1. Serverbasierte Software (SaaS):
2.1.1. Der Kunde bzw. von ihm eingerichteten Nutzer erhalten das nicht ausschließliche, auf die Nutzungszeit bzw. Vertragslauf-zeit beschränkte und unübertragbare Recht, auf die Softwarefunktionalitäten in einem in der angebotsgegenständlichen Leistungsbeschreibung jeweils näher beschriebenen Umfang und unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen und System-Kompatibilitäten via Internet zuzugreifen. Darüberhinausgehende Rechte erhält der Kunde nicht. Im Falle einer Nutzung durch den Kunden, die den vertraglich vereinbarten Umfang gleichwohl um mehr als 10% übersteigt, kann AZETI den Internetzugang (Account) des Kunden ohne Weiteres bis zum Nachweis der Abhilfe durch den Kunden sperren; weitere Rechte von AZETI bleiben unbenommen.
2.1.2. Der Kunde hat die Preise zu zahlen, die durch die von ihm eingerichteten und damit befugten Nutzer entstanden sind. Gleiches gilt im Fall der unbefugten Nutzung durch sonstige Dritte, wenn und soweit der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat.

2.2 Clientbasierte Software:
Der Kunden erhält mit Vertragsschluss das nicht ausschließlich, auf die Nutzungszeit bzw. Vertragslaufzeit beschränkte und unübertragbare Recht, auf einer vertraglich bestimmten Anzahl von datenverarbeitenden Endgeräten (Arbeitsplätzen) die Client-Software zum Aufbau einer Verbindung mit den Webservern von AZETI herunterzuladen, um die angebotsgegen-ständlichen Produkte über eine Datenfernverbindung (Internet) in Anspruch nehmen zu können.

2.3 Stand Alones:
Der Kunden erhält mit Vertragsschluss das nicht ausschließlich, auf die Nutzungszeit bzw. Vertragslaufzeit beschränkte und unübertragbare Recht, auf einer vertraglich bestimmten Anzahl von datenverarbeitenden Endgeräten (Arbeitsplätzen) die Software zu installieren und die diesbezüglichen Funktionen zu nutzen.

2.4 Ergänzende Bestimmungen für Server- und clientbasierte Software:
2.4.1 AZETI stellt dem Kunden vorbehaltlich der ausdrücklichen Vereinbarung eines anderen Service Levels die Nutzung am serverseitigen Übergabepunkt mit den in der Leistungsbeschreibung definierten Verfügbarkeits- und Qualitäts-Werten bereit. AZETI ist für die Verfügbarkeit nur insoweit verantwortlich, als die Nichtabrufbarkeit auf den von ihm betriebenen Teil des Netzes bzw. den Web- oder Kommunikationsserver von AZETI selbst zurückzuführen ist. AZETI schuldet nicht die Herstel-lung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem jeweiligen Endgerät oder IT-System des Kunden und dem von AZETI betriebenen serverseitigen Übergabepunkt.
2.4.2 Zur Sicherung der Verfügbarkeit aller bereitgestellten Leistungen sind regelmäßige Wartungsarbeiten notwendig; AZETI kann die Leistungserbringung hierfür für einen definierten Zeitraum unterbrechen, um Wartungsarbeiten durchzuführen. AZETI wird dem Kunden den jeweiligen Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer der Wartungsarbeiten mindestens drei Werktage im Voraus ankündigen. AZETI wird, soweit möglich, bei der Anberaumung der Wartungszeiten die Interessen des Kunden berücksichtigen. Diese regelmäßigen Wartungszeiten gelten nicht als Beeinträchtigung der Verfügbarkeit im vorgenannten Sinne.

2.5 Ergänzende Bestimmungen für Stand Alones und clientbasierte Software:
2.5.1 Der Kunde ist im Fall einer auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzung verpflichtet, die Software nach Vertragsbeendigung zu löschen.
2.5.2 Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart, ist Vertragsgegenstand keine Netzwerklizenz (Mehrplatzlizenz), sondern be-schränkt sich das Nutzungsrecht auf ein einzelnes Endgerät. Bei einem Wechsel der Hardware ist die bereits installierte Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.
2.5.3 Ist Teil des Vertragsgegenstandes eine Netzwerklizenz, gilt dieses Nutzungsrecht nur für die vereinbarte Anzahl der Einzel-plätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um jede unberechtigte Nutzung durch Dritte zu verhindern, wobei auch Zweigniederlassungen, mit dem Kunden als Lizenznehmer verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen des gleichen Trägers als „Dritte“ gelten.
2.5.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu veräußern.

2.6 Soweit AZETI dem Kunden Software von Drittanbietern als festen oder optionalen Leistungsbestandteil zur Verfügung stellt, können hierfür ergänzend besondere Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Nutzungsrechte gelten. AZETI weist den Kunden in diesem Fall bei Vertragsschluss auf diese Regelungen hin und stellt sie ihm, gegebenenfalls auch in elektronischer Form, zur Verfügung. Sonstige Drittanbietersoftware kann auf Wunsch des Kunden nach Maßgabe der Leistungsbeschrei-bung bzw. aufgrund von gesonderten Vereinbarungen ebenfalls gehostet werden. Der Kunde muss eigenverantwortlich si-cherstellen, dass für diese Drittanbietersoftware und deren Aktualisierungen entsprechende Nutzungsrechte vorliegen und eine Bereitstellung durch AZETI erfolgen darf. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig im Angebot beschrieben, erwirbt AZETI keine eigenen Nutzungsrechte an der Drittanbietersoftware und tritt in kein Vertragsverhältnis mit dem Hersteller. Auswir-kungen auf die Stabilität von vertragsgegenständlichen Leistungen durch das Hosting von Drittanbietersoftware können nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere beim Update auf neue Versionen. Dadurch eventuell entstehende Ein-schränkungen und Aufwände sind vom Kunden zu tragen.

2.7 Soweit nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, ist vertragsgegenständlich die Nutzung von Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden entwickelt bzw. hergestellt worden ist. Der Kunde ist verpflichtet, Clientsoftware, Stand Alones und/oder überlassenen Textmaterialien (Codes, Dokumentationen) nicht selbst oder durch Dritte zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen. Etwaige Rechte des Kunden nach §§ 69d Abs. 2 und 3 und 69e des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bleiben davon unbenommen.

3. Eigentumsvorbehalt
Soweit nicht anderweitig ausdrücklich anderweitig vereinbart, bleiben etwaig überlassene Zugangskomponenten (z. B. USB-Stick; Security-Token) im Eigentum von AZETI; der Kunde erhält nur für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein Recht zum Besitz.

4. Technische Voraussetzungen
4.1. Die störungsfreie Nutzung der Software ist davon abhängig, dass die vom Nutzer eingesetzte Hard- und Betriebssoftware der Endgeräte, Router, Datenkommunikationsmittel etc., den technischen Mindest-Anforderungen an die Nutzung der aktuell angebotenen Software-Version entspricht, welche der Nutzer jeweils aktuellen Beschreibungen der Systemvorausset-zungen entnehmen kann.

4.2. Soweit nicht ausdrücklich angebotsgegenständlich, ist die Konfiguration bzw. Anpassung des IT-Systems ausschließlich Aufgabe des Kunden. AZETI bietet an, den Kund hierbei aufgrund einer gesonderten Vereinbarung entgeltlich zu unterstützen.

5. Datenkommunikation
Der Kunde übernimmt es, soweit erforderlich eine Datenverbindung zwischen den von ihm zur Nutzung vorgesehenen Endgeräten und dem von AZETI definierten Datenübergabepunkt herzustellen. AZETI ist berechtigt, den Datenübergabepunkt jederzeit neu zu definieren, sofern dies erforderlich ist, um eine reibungslose Inanspruchnahme der Leistungen durch den Kunden zu ermöglichen. Der Kunde wird in diesem Fall eine Verbindung zu dem neu definierten Übergabepunkt herstellen.

 
 
D. Ergänzende Nutzungsbedingungen für den Verkauf von Software

1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand dieser ergänzenden Geschäftsbedingungen ist die Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzen) für nach Maßgabe von Teil A Ziff. 2.2 vertragsgegenständliche Software und ggf. zugehörige Dokumentationen. Sie gelten auch für alle Updates und Upgrades, soweit AZETI dem Kunden diese nach der Installation der Software Updates zur Verfügung stellt.

1.2 Die von AZETI gemäß Teil A Ziff. 2.2 angebotene Software ist durch internationale Urheberrechtsgesetze, -verträge und andere Gesetze geschützt. Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen behält sich AZETI alle Rechte und Ansprüche an der Software, einschließlich aller Urheberrechte, Patente, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Marken und sonstiger geistiger Eigentumsrechte vor. Diese Geschäftsbedingungen übertragen dem Kunden kein ausschließliches Nutzungs-, Verwertungs- oder Bearbeitungsrecht an der Software. Mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen erwirbt der Kunde keinerlei Rechte an der Software.

2. Lizenzgegenstand
2.1 Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist vertragsgegenständliche Software ausschließlich Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden entwickelt bzw. hergestellt worden ist.

2.2 Die von AZETI zur Verfügung gestellte Software entspricht dem aktuellen Stand der Technik und stimmt mit den jeweils von AZETI bzw. ihren Vertriebspartnern zur Verfügung gestellten Produktinformationen und -spezifikationen überein, einschließ-lich der Informationen in der Anwenderdokumentation, die dem Kunden bei der Auslieferung zur Verfügung gestellt wird. AZETI gewährleistet nicht, dass die Software nach diesem Vertrag für Zwecke geeignet ist, welche über die Erfüllung Vertragspflichten hinausgehen.

2.3 Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefert AZETI dem Kunden die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers; zur Lieferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation ist AZETI nicht verpflichtet. Auf Wunsch erhält der Kunde schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernde Original-Anwenderdokumentation.

2.4 Die Übergabe des Objektcodes der Software erfolgt nach jeweiliger Maßgabe des Angebots entweder als Download, vorinstalliert auf den vertragsgegenständlichen Hardware-Komponente, oder durch Übergabe eines sonstigen Programm- bzw. Datenträgers. Es besteht kein Anspruch auf anderweitige Herausgabe des Objektcodes oder Offenlegung des Quellcodes.

2.5 Der Kunde hat ggf. im Zuge der Freischaltung der Software auf dem Datenträger einen spezifischen Lizenzschlüssel einzu-geben, welcher dem Kunden nach Erwerb von AZETI zur Verfügung gestellt wird und die Nutzungsberechtigung des Kunden zur Freischaltung der vertragsgemäßen Nutzung der Software authentifiziert.

3. Nutzungsrechte
3.1 Ist Teil des Vertragsgegenstandes die Lieferung von Standardsoftware eines dritten Herstellers, so gelten dessen Nutzungs-bedingungen: AZETI vermittelt lediglich den Lizenzvertrag, welcher unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Kunden geschlossen wird. Dem Kunden werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung vor Vertragsschluss in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Diese Lizenzbedingungen werden mit Benutzungsaufnahme vom Kunden anerkannt und derart Vertragsgegenstand.

3.2 Nur soweit sich nicht aus den Nutzungsbedingungen gemäß vorstehender Ziff. 3.1 oder aus den vertragsgegenständlichen Vereinbarungen mit dem Kunden etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen:

3.3 Der Kunde erhält das zeitlich unbegrenzte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht an der Nutzung der Software. Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart, beschränkt sich bei Software, die auf vertragsgegenständlicher Hardware-Komponenten vorinstalliert ist, das Nutzungsrecht auf die jeweilige Hardware-Komponente als Datenträger. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.

3.4 Der Kunde nicht berechtigt, die Software über die nach Maßgabe von vorstehenden Ziff. 3.1 bis 3.3 erlaubte Verwendung hinaus in irgendeiner Form zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Dritter ist nicht, wer Erfüllungsgehilfe des Kunden ist und die Leistungen unentgeltlich in Anspruch nimmt, wie beispielsweise Angestellte des Kunden, Freie Mitarbeiter im Rahmen des Auftragsverhältnisses etc. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu bearbeiten, öffentlich zugänglich zu machen oder zu veräußern, die Rückübersetzung überlassener Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering).

3.5 Die Rechte des Kunden aus § 69d und § 69e UrhG bleiben unbenommen.

3.6 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

4. Weiterveräußerung und Weitervermietung
4.1 Der Kunde darf die Software einschließlich der Anwenderdokumentation und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Nutzung der Software. Der Kunde ist im Falle der Weiterveräußerung der Software verpflichtet, AZETI den Namen und die vollständige Anschrift des neuen Anwenders schriftlich mitzuteilen.

4.2 Der Kunde darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken (z. B. Application Service Providing, Software as a Service etc.) oder des Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der Kunde sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhan-dener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem Kunden kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken (z. B. Application Service Providing, Software as a Service etc.) oder das Verleasen sind unzulässig.

4.3 Der Kunde darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Kunden.

5. Gewährleistung (Mängelhaftung)
5.1 Der Kunde stimmt darin überein, dass Standardsoftware nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht völlig fehlerfrei aus-geliefert werden kann und AZETI diesen Umstand nicht zu vertreten hat. Vertragsgegenständliche Software gilt mithin als mangelfrei, wenn diese gemäß der Angaben von AZETI und/oder der Produktbeschreibung des Herstellers funktioniert. Die Funktionalität von Software richtet sich zunächst nach den Inhalten in der jeweiligen Produktbeschreibung und den ggf. ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen muss sich die Software für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Software der gleichen Art üblich ist.

5.2 Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von AZETI innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr beginnend mit der Übergabe nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl von AZETI durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung). Sofern die Software zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an den Lieferanten zurückzugeben ist, treffen den Kunden die hierfür anfallenden Transportkosten.

5.3 Im Falle der Ersatzlieferung ist AZETI auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindestens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar (etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder leistungsfähigerer Hardware; eine erneute Einarbeitung des Kunden in eine gegebenenfalls geänderte Programmstruktur oder Anwenderführung begründet grundsätzlich keine Unzumutbarkeit).

5.4 Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche unterliegen im Weiteren den Bestimmungen nach Teil A Ziff. 10 (Allgemeine Haftung). Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.

5.5 Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

5.6 Die Gewährleistungspflicht beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der Anwendungs- oder IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.

5.7 Im Falle von Sachmängeln bei zugelieferter Standardsoftware Dritter sowie bei der Erfüllungshilfe durch Dritte ist AZETI berechtigt, insoweit schuldbefreiend zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung entsprechenden Ansprüche gegen Lieferanten, den Hersteller oder sonstige Dritte an den Kunden abzutreten, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar. Das Vorstehende gilt auch, wenn AZETI die Software für die Bedürfnisse des Kunden angepasst, konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der Sachmangel ist durch eine eigene Leistung von AZETI verursacht worden.

6. Untersuchungs- und Rügepflicht
6.1 Der Kunde wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung unter-suchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen AZETI innerhalb weiterer 10 Werktage in Schriftform gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. Eine Mängelrüge kann auch in elektronischer Form mittels E-Mail an die Adresse info@azeti.net abgegeben werden. Sie ist in diesem Fall aber nur wirksam, wenn der Zugang vom AZETI ebenfalls mittels E-Mail bestätigt wird.

6.2 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Ziff. 6.1 dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.

6.3 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

7. Eigentumsvorbehalt
Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gemäß Teil A Ziff. 15 durch AZETI erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software und müssen AZETI müssen sämtliche vom Kunden angefertigten Programmkopien übergeben oder gelöscht werden.

8. Besondere Obliegenheiten des Kunden
8.1 Der Kunde hat ggf. die technischen Mindestvoraussetzungen nach Maßgabe der jeweiligen Angebotsbeschreibung und Produktdokumentation des Herstellers für die Nutzung der vertragsgegenständlichen Produkte zu beachten.

8.2 Soweit eine vertragsgegenständliche Software nicht bereits auf Hardwarekomponenten installiert ausgeliefert wird, ist die Installation und Integration ausschließlich Aufgabe des Kunden. AZETI bietet an, ihn hierbei aufgrund einer gesonderten Vereinbarung (etwa im Rahmen der Softwarepflegevereinbarung) entgeltlich zu unterstützen.

8.3 Der Kunde wird vor der Installation und Konfiguration vertragsgegenständlicher Hard- und Softwarekomponenten für eine Programm- und Datensicherung Sorge tragen.

8.4 Unbeschadet etwaiger Gewährleistungsrechte des Kunden dürfen während der Vertragslaufzeit Updates der Software von AZETI ausschließlich durch AZETI vorgenommen werden.

9. Softwarepflege
9.1 Soweit im schriftlichen Angebot nicht anderweitig bestimmt, kommt mit Vertragsschluss nach Teil A Ziff. 3.1 dieser Bestimmungen über den Erwerb von Software ein diesbezüglicher Softwarepflegevertrag mit einer Mindestvertragsdauer von 24 Monaten zustande. AZETI wird auf diese Vertragsbindung in seinen Angeboten ausdrücklich hinweisen.

9.2 Die Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben von dem Softwarepflegevertrag unbenommen.

 
E. Ergänzende Bedingungen für den Verkauf von Hardware

1. Vertragsgegenstand
Gegenstand dieser ergänzenden Geschäftsbedingungen ist der Erwerb von Hardwarekomponenten nach Maßgabe von Teil A Ziff. 2.2.

2. Lieferung und Gefahrübergang
2.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten ggf. gesonderte Vereinbarungen.

2.2 Im Übrigen erfolgt jede Warenlieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Die Absicherung der Lieferung durch eine Transportversicherung erfolgt für den Kunden nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch und auf dessen Kosten.

2.3 Lieferzeiten sowie gegebenenfalls bestehende Lieferbeschränkungen finden sich in der jeweiligen Produktbeschrei-bung unserer Angebote.

3. Gewährleistung (Mängelhaftung)
3.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungund Rügeobliegen-heiten gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Die Mängelanzeige bedarf der Schrift- oder Textform.

3.2 Es bestehen dann die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte, soweit nachfolgend und unter Teil A Ziff. 10 nicht Ander-weitiges bestimmt ist.

3.3 Als Beschaffenheit der Ware gelten nur unsere Angaben und/oder die Produktbeschreibung des Herstellers als ver-einbart, nicht jedoch sonstige Werbung und öffentliche Anpreisungen.

3.4 Bei Mängeln leistet AZETI nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nach-besserung trägt AZETI nicht die erhöhten Kosten, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.

3.5 Die Gewährleistung für gebrauchte Waren ist ausgeschlossen. Im Übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

3.6 Die Bestimmung unter Ziff. 3.5 gilt nicht
- für Schadensersatzansprüche;
- Ansprüche wegen Mängel, die wir arglistig verschwiegen haben;
- Ansprüche aus einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben;
- bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.

4. Eigentumsvorbehalt
4.1 AZETI behält sich das Eigentum an einer Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlung aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor Kaufvertrag vor.

4.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AZETI berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch AZETI liegt ein Rücktritt vom Vertrag. AZEIT ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kun-den - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

4.3 Der Kunde ist verpflichtet, für die Dauer der Wirkung des Eigentumsvorbehalts die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und lnspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

4.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter an der Kaufsache ist AZETI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit AZETI Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AZETI die gericht-lichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für die AZETI insoweit entstandenen Kosten.

4.5 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt AZETI jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung von AZETI ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von AZETI, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. AZETI ist jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver-pflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein An-trag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann AZETI verlangen, dass der Kunde AZETI die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für AZETI vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, AZETI nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt AZETI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

4.7 Wird die Kaufsache mit anderen, AZETI nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt AZETI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde AZETI anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für AZETI.

4.8 Der Kunde tritt AZETI auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von AZETI gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

4.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt AZETI.

5. Sonstiges
Der Kunde verzichtet auf etwaige Pfand-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche, es sei denn, diese An-sprüche sind unbestritten und rechtskräftig festgestellt.

 

F. Ergänzende Bedingungen Softwarepflege

1. Vertragsgegenstand
1.1. Soweit nicht im Angebot nach Teil A Ziff. 2.2 anderweitig bestimmt, umfassen die Pflegedienste von AZETI folgende Leis-tungen:
- Die Überlassung der jeweils neusten Programmversionen (Updates) sowie Korrekturauslieferungen (Patches) der ver-tragsgegenständlichen Standard-Software sowie dadurch ggf. erforderliche Anpassungen des IT-System-umfeldes des Kunden. Zur Überlassung zählt auch die Installation der Software, sofern sich diese schwieriger gestaltet als das bloße menügesteuerte Übertragen des Programmcodes auf den Daten- bzw. Programmträger sowie die hierfür erforderliche Ein-weisung und Beratung des Kunden;
- Die Aktualisierung der Anwenderdokumentation. Soweit eine erhebliche Änderung des Funktionsumfangs oder der Bedie-nung der Software erfolgt, wird eine vollständig neue Dokumentation überlassen.
- Nach Ablauf der Mängelgewährleistungsfrist die Mängelbeseitigung in Bezug auf die jeweils aktuelle Programmversion, sowohl innerhalb des Programmcodes als auch innerhalb der Dokumentation. Die Reaktionszeit zur Mängelbeseitigung beträgt maximal 10 Werktage.
- Sowohl die schriftliche (auch per Telefax oder E-Mail) als auch telefonische Beratung des Kunden bei nicht im Sinne des Teil D Ziff. 5 dieser Bestimmung mängelbezogenen Problemen hinsichtlich der Anwendung der Software sowie bei gege-benenfalls zu verzeichnenden Programmfehlern.

1.2. Weitergehende Service Levels sind vergütungspflichtig und ggf. Gegenstand gesonderter schriftlicher Absprachen zwi-schen den Parteien.

1.3. Nicht zu den vertraglichen Pflegediensten des Unternehmers zählen insbesondere folgende Leistungen:
- Beratungen außerhalb der unter Ziff. 1.1 genannten Bereitschaftszeiten.
- Pflegeleistungen, die durch einen Einsatz der Software auf einem anderen Hardwaresystem oder unter einem anderen Betriebssystem notwendig werden.
- Pflegeleistungen nach einem Eingriff des Kunden in den Programmcode der Software.
- Die Beseitigung von Störungen oder Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden, durch Einwir-kung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden.
- Pflegeleistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Computerprogram-men, die nicht Gegenstand des Pflegevertrags sind.
- Erweiterungen und/oder Verbesserung des ursprünglichen Funktionalitätsumfanges der vertragsgegenständlichen Soft-ware (Upgrades).
- Verbesserungen der Hardware-Komponenten.
Diese Leistungen sind ggf. Gegenstand gesonderter schriftlicher Absprachen zwischen den Parteien.

2. Nutzungsrechte
2.1. Soweit AZETI dem Kunden nach diesem Pflegevertrag neueste Programmversionen zur Verfügung stellt, räumt AZETI dem Kunden hieran Nutzungsrechte nach Maßgabe von Teil D Ziff. 3 dieser Bestimmungen ein.

2.2. Nimmt der Kunde Vertragsgegenstände in Benutzung, die frühere ersetzen sollen, so erlischt das Nutzungsrecht am er-setzten Vertragsgegenstand.

3. Besondere Obliegenheiten des Kunden
3.1. Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde die von AZETI erteilten Hinweise befolgen. Gegebenenfalls muss der Kunde Checklisten von AZETI verwenden.

3.2. Der Kunde muss seine Fehlermeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren. Er muss hierfür auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen.

3.3. Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit der Computeranlage während der Zeit der Pflegearbeiten einzustellen.

3.4. Der Kunde gestattet AZETI den Fernzugriff auf die Software mittels Telekommunikation bzw. Internet. Die hierfür erforderlichen Verbindungen stellt der Kunde in eigener Verantwortung nach Anweisung von AZETI her.

G. Ergänzende Bedingungen Schulung

1. Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand dieser ergänzenden Bedingungen „Schulung“ ist die Vermittlung geeigneter Kenntnisse und Informationen an den Kunden bzw. von ihm benannte Dritte, um die im jeweiligen Angebot spezifizierten Produkte auf Anwenderebene steu-ern bzw. benutzen zu können.

1.2. Art, Inhalt, Dauer und Zeitpunkt der Schulungsmaßnahmen ist verbindlicher Gegenstand des jeweiligen Angebotes.

1.3. AZETI wird für die Schulung qualifiziertes und kompetentes Personal zur Verfügung stellen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Schulung durch bestimmte Mitarbeiter.

1.4. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, findet die Schulung in den Räumlichkeiten des Kunden statt. Der Kunde ist verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten.

1.5. Die Schulung richtet sich an Personen, welche zumindest über Grundkenntnisse im EDV- und IT-Bereich verfügen.

1.6. Die Leistungen nach Ziff. 1.1 werden ausnahmslos auf dienstvertraglicher Basis erbracht; ein wie auch immer gearteter Erfolg unserer Leistung ist insoweit nicht geschuldet.

2. Mitwirkungspflichten und Geschäftsgrundlage
2.1. Nachstehende Mitwirkungspflichten sind zugleich wesentliche Geschäftsgrundlage:

2.2. Der Kunde ist verpflichtet, in einer dem Vertragszweck entsprechenden Weise mitzuwirken. Von diesen Mitwirkungspflichten sind insbesondere umfasst die Erteilung umfassender Auskünfte über das Systemumfeld sowie den vorgesehenen generellen Einsatzzweck und Anwendungsbereich der Produkte sowie die Erteilung sämtlicher in der Sphäre des Kunden liegenden Informationen, wie z.B. Unternehmensziele, besondere organisatorische, verwaltungstechnische, verfahrenstechnische Gegebenheiten oder sonstige Vorgaben und Sachverhalte, die als Systemumfeld relevant sein können.

2.3. Der Kunde stellt AZETI, soweit erforderlich, den Zugang zu den räumlichen Anwendungsbereichen der Produkte sicher.

2.4. Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für AZETI kostenfrei erbracht werden. Sämtliche vom Kunden zu erbringenden Leistungen sind Vo-raussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung. Erfüllt der Kunde diese Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig, so gehen sich daraus ergebende fruchtlose Zeitaufwände, Entgelterhöhungen oder Terminverschiebungen zu seinen Lasten.

2.5. Für die Durchführung des Vertrages notwendige Termine und Besprechungen sind sachgerecht mit AZETI abzustimmen und für den Fall, dass diese erkennbar nicht wahrgenommen werden können, rechtzeitig Rücksprache zu halten.

2.6. Der Kunde hat für eine ausreichende laufende Sicherung seiner Daten zu sorgen.

3. Vergütung
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird der Schulungsaufwand nach Maßgabe der aktuellen Listenpreise von AZETI berechnet; Reisekosten und Aufwendungen sind zusätzlich zu erstatten.

4. Nutzungsrechte
4.1. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an von AZETI gegebenenfalls übergebenen Schu-lungsunterlagen das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, diese für interne Anwendungen und Zwecke einzusetzen.

4.2. AZETI hat indes keinerlei Verpflichtung zur Überlassung von Schulungsunterlagen oder Anwendungsdokumentationen; die Schulung erfolgt grundsätzlich in direkter Veranschaulichung.

4.3. Im Übrigen bleiben AZETI alle Rechte vorbehalten, d.h. insbesondere, das Recht, die im Zuge der Schulungsmaßnahmen erstellten Unterlagen und Werke nach Belieben zu vervielfältigen, zu verbreiten, vorzuführen, zu bearbeiten, umzugestalten oder zu verändern, weiterzuentwickeln, über Telekommunikationsleitungen oder auf drahtlose Weise zu übertragen und Dritten ohne Zustimmung des Kunden beschränkte oder unbeschränkte, einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einzuräumen, soweit dem nicht gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungshaltungspflichten entgegen stehen.